1. Einleitung
1.1. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen („AGB“) gelten für alle Leistungen der sapsys GmbH sowie für sämtliche Beratungs‐, Unterstützungs- sowie Dienst- und Werkleistungen einschliesslich der Überlassung von Individual‐Software. Die Einzelheiten solcher Lieferungen und Leistungen sowie der damit verbundenen Regelungen werden jeweils in Einzelverträgen („Einzelverträge“) vereinbart.
1.2. Die Überlassung, Installation und Wartung von Hardware sowie die Überlassung zur Nutzung, Installation und Pflege von Software unterliegen – soweit nicht ausdrücklich anders geregelt – diesen AGB nicht. Sie können mittels selbständiger Rechtsgeschäfte vereinbart werden.
1.3. sapsys GmbH schuldet nur solche Haupt- und Nebenleistungen, die ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind; vom Kunden erwartete aber nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen schuldet sapsys GmbH nicht.
1.4. Diese AGB gelten für sämtliche im Rahmen einer diesen AGB unterliegenden Vertragsbeziehung vereinbarten Änderungen oder Ergänzungen, es sei denn die Vertragsteile einigen sich schriftlich auf etwas anderes; von dem Schrifterfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung abgegangen werden.
1.5. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn sapsys GmbH nicht ausdrücklich widerspricht.
1.6. Punkt 20 enthält Definitionen von bestimmten in diesen AGB verwendeten Begriffen.
2. Gegenstand
2.1. Diese AGB regeln alle Beratungs‐, Unterstützungs- und sonstigen Dienstleistungen und alle Werkleistungen, sofern nicht ausdrücklich andere sapsys GmbH‐Geschäftsbedingungen unter den gegenständlichen AGB für anwendbar erklärt werden. Unter die gegenständlichen AGB fallen Leistungen wie etwa die Erstellung oder Unterstützung bei der Erstellung von Organisationskonzepten, von Analysen und Spezifikationen, von Individual‐Software und Zusatzsoftware, ferner Anpassungen von Standard‐Software (Customizing), die Installation und die Inbetriebsetzung von Software und Netzwerken, die Erstellung und Einrichtung von Schnittstellen und die Vorbereitung und/oder die Datenübernahme bzw. die Unterstützung hierbei, oder Schulungen.
2.2. Leistungsort sowie Termine, Fristen und Vertragsdauer sind im Einzelvertrag festzulegen. Die Vertragsparteien können im Einzelvertrag einen Zeit- bzw. Projektplan für die Erbringung der vereinbarten Leistungen vereinbaren.
2.3. Anforderungen des Kunden an die Leistungen von sapsys GmbH gibt der Kunde schriftlich vor, z.B. in Form einer Anforderungsbeschreibung. Die Umsetzung der Anforderungen muss schriftlich in Form einer Leistungsbeschreibung vertraglich vereinbart sein. Die Leistungsbeschreibung ist Bestandteil des Einzelvertrages, sie geht in der Vertragshierarchie dem Einzelvertrag und den AGB vor.
2.4. Soweit die Beschreibung der Anforderungen an die Leistungen von sapsys GmbH vom Kunden nicht selbständig durchgeführt wird, unterstützt sapsys GmbH, insbesondere im Rahmen der Erstellung der Leistungsbeschreibung, den Kunden gegen gesonderte Vergütung. Die gemeinsam erarbeitete Leistungsbeschreibung muss vom Kunden schriftlich genehmigt werden. Später auftretende Änderungs- und Zusatzwünsche sind im Rahmen des Änderungsmanagements (4.) zu behandeln und allenfalls zu vereinbaren.
3. Projektmanagement
3.1. Die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen, insbesondere im Rahmen eines Projektes, erfordert eine partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsteilen. Beide Vertragsteile benennen im Einzelvertrag oder zu Projektbeginn einen oder mehrere Ansprechpartner sowie einen Projektleiter. Die Projektleiter können kurzfristig Entscheidungen herbeiführen.
3.2. Jeder Projektleiter ist für die Steuerung, das Management und die Überwachung des eigenen Projektteams verantwortlich, er wird hierbei aber vom Projektleiter des anderen Projektteams im erforderlichen Umfang unterstützt.
3.3. Bei Dienst- und Werkleistungen wird der Projektleiter von sapsys GmbH unter Mitwirkung des Projektleiters des Kunden den Fortgang der Leistungserbringung regelmäßig dokumentieren und dem Kunden entsprechende Statusberichte zur Verfügung stellen. Solche Statusberichte sollen insbesondere Auskunft geben über den aktuellen Stand der Arbeiten, Abweichungen von Projektplänen und über allfällige Änderungsanforderungen.
3.4. Zur Lenkung und Kontrolle der Vertragsdurchführung setzen die Vertragsteile einen Projektlenkungsausschuss ein. Der Lenkungsausschuss ist für Entscheidungen über Vorlagen der Projektleiter verantwortlich, ferner für die Überwachung des Projektfortschritts. Der Lenkungsausschuss tritt jedenfalls auf Ersuchen eines Projektleiters zusammen, im Einzelvertrag können darüber hinaus periodische Sitzungen vereinbart werden.
3.5. Einzelheiten über die Projektteams, die Projektleiter sowie deren Aufgaben sind im jeweiligen Einzelvertrag zu regeln, ebenso die Einsetzung eines Projektlenkungsausschusses sowie deren Zusammensetzung und deren nähere Aufgaben.
3.6. Sämtliche Entscheidungen, sei es durch Projektleiter, sei es durch den Projektlenkungsausschuss, sind, um Wirksamkeit zu erlangen, schriftlich zu fassen oder zu bestätigen.
3.7. Auch, wenn Mitarbeiter von sapsys GmbH beim Kunden tätig werden, gibt ausschließlich sapsys GmbH diesen Mitarbeitern Anweisungen und hat sapsys GmbH diesbezügliche die alleinige Organisationsgewalt und das alleinige Weisungsrecht.
3.8. Die Auswahl der Projektmitarbeiter von sapsys GmbH obliegt ausschließlich sapsys GmbH, auch ist sapsys GmbH berechtigt, eingesetzte Mitarbeiter durch andere Mitarbeiter mit entsprechenden Qualifikationen zu ersetzen. Allerdings wird sich sapsys GmbH bemühen einen Austausch des Projektleiters nur in wichtigen Fällen vorzunehmen.
3.9. sapsys GmbH ist berechtigt, zur Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen Dritte heranzuziehen.
4. Änderungen des Leistungsumfanges
4.1. Jeder Vertragsteil kann während der Laufzeit des Einzelvertrages in schriftlicher Form Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs („Change“) dem anderen Vertragspartner vorschlagen. Gleichzeitig mit einem Änderungs- oder Ergänzungsvorschlag von sapsys GmbH hat sapsys GmbH dem Kunden mitzuteilen, unter welchen Bedingungen (Kosten, Auswirkungen auf Inhalte und Termine, Fristen usw.) sapsys GmbH die vorgeschlagenen Änderungen vornimmt. Im Falle von Änderungs- oder Ergänzungswünschen des Kunden wird sapsys GmbH dem Kunden rasch nach Zugang des Änderungswunsches mitteilen, ob und unter welchen Bedingungen (Kosten, Termine, Auswirkungen auf Inhalte, usw.) sapsys GmbH die vorgeschlagenen Änderungen oder Ergänzungen durchführt.
4.2. Erfordern Änderungs- oder Ergänzungswünsche des KUNDEN umfangreiche Prüfungen durch sapsys GmbH, ist sapsys GmbH berechtigt, ihren mit der Durchführung der Prüfung verbundenen Aufwand nach ihren dann allgemein gültigen Vergütungssätzen in Rechnung zu stellen.
5. Mitwirkung des Kunden
5.1. Der Kunde wird sicherstellen, dass alle erforderlichen oder zweckmäßigen Beistellungen (z.B. Informationen, Unterlagen, Hilfsmittel, technische Voraussetzungen, Systemumgebung, Testsystem, Testdaten, Testfälle usw.) und Mitwirkungen (z.B. an Spezifikationen, Tests, Abnahmen usw.) des Kunden rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für sapsys GmbH kostenlos, vollständig und mängelfrei erbracht werden. sapsys GmbH ist nicht verpflichtet fachlichen oder Kundenspezifischen Input sowie Testdaten und Testfälle auf ihren logischen Gehalt (Richtigkeit, Vollständigkeit, usw.) und ihre Eignung zu überprüfen.
5.2. Die Beschaffung, die Beistellung und der Betrieb von Systemkomponenten von Dritten (Hardware, Software) liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des Kunden, ebenso deren Eignung für die Zwecke des betroffenen Einzelvertrages. Auf ausdrückliches schriftliches Ersuchen des Kunden wird sapsys GmbH mitteilen, ob bestimmte vom Kunden eingesetzte oder zu beschaffende Systemkomponenten grundsätzlich für die vertragsgegenständliche Software geeignet sind.
5.3. Der KUNDE stellt die Verfügbarkeit von kompetenten Ansprechpartnern für technische und fachliche Fragen gemäß den jeweiligen Anforderungen insbesondere gemäß dem gemeinsam abgestimmten Projektplan sicher.
5.4. Im Sinne einer zügigen und reibungslosen Projektdurchführung verpflichtet sich der Kunde die in den jeweiligen Projektphasen erforderlichen Mitarbeiter im benötigten Umfang beizustellen bzw. von anderen Tätigkeiten freizustellen.
5.5. Der Kunde wird sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter in Projekt‐Workshops anwesend sind und Unterbrechungen und externe Aktivitäten (z.B. Telefonate, E‐Mail‐Bearbeitung, usw.) tunlichst unterbleiben und Entscheidungen in den dafür relevanten Workshops oder spätestens innerhalb von 2 Werktagen nach dem jeweiligen Workshop vom Kunden getroffen werden, um eine zügige und fristgerechte Projektumsetzung zu ermöglichen. Das Abgehen von einmal getroffenen Entscheidungen stellt einen Change i.S.d Artikel 4 dar.
5.6. Das Echt- (oder Produktiv-) System, auf welchem die einzelvertragsgegenständliche Software installiert und in Betrieb gesetzt wird, ist vom Kunden beizustellen, ebenso ein geeignetes Testsystem für die Einrichtung, Schulung und Durchführung von Testfällen. Die Installationen auf das System des Kunden erfolgen durch den Kunden, außer die Vertragsteile einigen sich im Einzelvertrag ausdrücklich auf etwas Anderes.
5.7. Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von sapsys GmbH sowie deren Erfüllungsgehilfen bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden die erforderliche Unterstützung einschließlich der Bereitstellung des erforderlichen Personals und der erforderlichen technischen Voraussetzungen und stellt die erforderlichen Arbeitsräume und Hilfsmittel zur Verfügung.
5.8. Datenträger und sonstiges technisches Material, das der Kunde zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein.
5.9. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass seine Systeme ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten, z.B. durchlaufende Datensicherung oder regelmäßige Überprüfung der durch das System produzierten Ergebnisse.
5.10. Die dem Kunden obliegenden Mitwirkungen und Beistellungen sind wesentliche Aufgaben des Kunden. Erbringt der Kunde Mitwirkungs- oder Beistellleistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen, wie etwa Verzögerung oder Mehraufwand, vom Kunden zu tragen. Die einem Einzelvertrag zugrundeliegende Preis- und Projektkalkulation basiert auf der ordnungsgemäßen Beistellung und Mitwirkung des Kunden.
5.11. Nähere oder weitere Einzelheiten bezüglich Mitwirkungen oder Beistellungen des Kunden sind in den Einzelvertrag aufzunehmen.
6. Abnahme
6.1. Bei Werkleistungen kann sapsys GmbH Leistungen oder Teilleistungen zur Abnahme vorlegen (Erklärung der Abnahmebereitschaft). Abnahmefähige Teillieferungen oder Teilleistungen sind in sich abgeschlossene Phasen zur Erfüllung der in einem Einzelvertrag oder einem sonstigen Vertragsdokument spezifizierten Leistungen, in sich abgeschlossene und somit funktionsfähige Teile sowie einzelne Analysen und Dokumente wie Solution Designs. Dessen ungeachtet können die Vertragsteile im Einzelvertrag oder in Projektplänen Abnahmen und Teilabnahmen von Leistungen näher spezifizieren, ebenso können darin Test- und Abnahmekriterien festgelegt werden. Der Kunde wird ihm zum Test überlassene Arbeitsergebnisse jeweils ohne Verzug testen.
6.2. Der Kunde wird nach Erklärung der Abnahmebereitschaft durch sapsys GmbH die (Teil-) Abnahme der von sapsys GmbH erbrachten Lieferungen oder Leistungen unverzüglich durchführen; sapsys GmbH ist berechtigt, an Abnahmen oder Teilabnahmen mitzuwirken.
6.3. Die Teilabnahme der letzten Leistung im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag gilt auch als Endabnahme sämtlicher einzelvertraglichen Leistungen.
6.4. Die Abnahmefrist beträgt längstens 30 Tage und beginnt, sobald die betreffende Lieferung oder Leistung zur Abnahme/Teilabnahme von sapsys GmbH bereitgestellt wird. Rügt der Kunde innerhalb der Abnahmefrist keine wesentlichen Mängel schriftlich, gilt die Lieferung oder Leistung als abgenommen; dasselbe gilt, wenn die Lieferung oder Leistung nur mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist oder im Produktivbetrieb verwendet wird. Als wesentlicher Mangel gelten Fehler, die einer Verwendung der betroffenen vereinbarten Lieferung oder Leistung entgegenstehen oder eine solche Verwendung ist nur mit wesentlichen Einschränkungen möglich. Die Verpflichtung von sapsys GmbH zur Fehlerbeseitigung nach der Gewährleistungsregelung bleibt aber unberührt.
6.5. Mängel sind vom Kunden in ein Protokoll einzutragen, wobei zwischen wesentlichen und unwesentlichen Mängeln zu unterscheiden ist. Ein Mangel gilt als von sapsys GmbH anerkannt, wenn dies im Abnahmeprotokoll ausdrücklich vom Projektleiter von sapsys GmbH bestätigt und diese Bestätigung von ihm unterfertigt wird.
6.6. Gelingt es sapsys GmbH aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht, die vereinbarten Leistungsmerkmale bzw. die Beseitigung wesentlicher Mängel innerhalb von zumindest zwei angemessenen Nachfristen nachzuweisen, so kann der Kunde nach Ablauf dieser Fristen hinsichtlich der betroffenen Liefer- oder Leistungsteile vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Entgelts verlangen, dies allerdings nur, wenn der Kunde in der letzten Nachfristsetzung die Konsequenz im Falle der Nichterfüllung (Rücktritt oder Minderung) ausgesprochen hat.
7. Rechte an Ergebnissen
7.1. Alle Urheber‐, Patent- und sonstigen Schutzrechte an/im Zusammenhang mit im Rahmen dieser AGB von sapsys GmbH für den Kunden gegen Entgelt individuell erstellten Programmen, Programmanpassungen, Schnittstellen, Dokumentationen und sonstigen Unterlagen sowie sonstigen Ergebnissen stehen ausschließlich und uneingeschränkt sapsys GmbH zu. Der Kunde erhält daran dieselben Nutzungsrechte wie an der von sapsys GmbH mittels separater Vereinbarung erworbenen Standard‐Software, auf die sich die Ergebnisse beziehen, in Ermangelung einer solchen Lizenz ein nicht‐ausschließliches, zeitlich unbefristetes, nicht übertragbares Recht zur Nutzung nur für eigene Zwecke.
7.2. Bei der Erstellung von Individual‐Software erhält der Kunde folglich nicht den Quellcode und die Entwicklungsdokumentation, sondern nur den Maschinencode und die im Einzelvertrag allenfalls vereinbarte Benutzerdokumentation.
7.3. Nähere oder weitere Einzelheiten bezüglich der Rechte an Individual‐Software sind in den Einzelvertrag aufzunehmen.
8. Vergütung/Zahlungsbedingungen
8.1. Sofern im Einzelvertrag nicht ausdrücklich etwas Anders vorgesehen ist, wird sowohl bei Dienstleistungen als auch bei Werkleistungen nach Aufwand vergütet. Die entsprechenden Vergütungs- und Spesensätze und sonstige Einzelheiten sind im Einzelvertrag festzulegen. Ist eine Vergütung nach Aufwand vereinbart, rechnet sapsys GmbH monatlich ab.
8.2. Ist bei Leistungen, weil zum Zeitpunkt des Abschlusses des Einzelvertrages eine genaue Aufwandschätzung bereits vorgenommen werden kann, eine Vergütung nach Festpreis vereinbart, kann sapsys GmbH Vorauszahlungen oder Teilzahlungen verlangen; Höhe und Fälligkeiten dieser Zahlungen sind im Einzelvertrag festzulegen.
8.3. In jedem Fall stellt sapsys GmbH zuzüglich zum vereinbarten Preis die ihr entstehenden Kosten (Spesen, Reisekosten, etc.) nach den vereinbarten, in Ermangelung solcher nach den jeweils gültigen Spesensätzen von sapsys GmbH, in Rechnung.
8.4. Liegt der Arbeitsaufwand von sapsys GmbH bzw. ihren Erfüllungsgehilfen aufgrund unvollständiger oder unzutreffender Information oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkung oder Beistellung des Kunden über den vereinbarten Preisen zugrundeliegenden Aufwandschätzungen, ist sapsys GmbH zu einer angemessenen Erhöhung der ursprünglichen Vergütung berechtigt. Mehraufwände für Zusatzwünsche oder Änderungen der Aufgabenstellung werden nach Aufwand im Rahmen des Change-Management vergütet, außer die Vertragsteile einigen sich im Einzelfall auf etwas anders.
8.5. Für Leistungen, welche sapsys GmbH auf Wunsch des Kunden außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten (an Werktagen von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr) erbringt, wird das Doppelte der vereinbarten Stundensätze verrechnet.
8.6. Sämtliche Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer (netto).
8.7. Sämtliche Rechnungen sind binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
8.8. Die Aufrechnung von Forderungen des Kunden gegenüber sapsys GmbH, die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber von sapsys GmbH nicht anerkannter oder rechtskräftig gerichtlich festgestellter Forderungen des Kunden sowie die Zurückbehaltung von Leistungen des Kunden sind ausgeschlossen.
8.9. Die Einhaltung vereinbarter Zahlungstermine durch den Kunden ist eine wesentliche Voraussetzung für die (weitere) Vertragserfüllung durch sapsys GmbH. Die Nichtleistung vereinbarter Zahlungen berechtigt sapsys GmbH, nach Wahl von sapsys GmbH, laufende Arbeiten einzustellen, von dem betroffenen Einzelvertrag ganz oder teilweise zurückzutreten bzw. den Einzelvertrag zu kündigen.
9. Pflege von Individual‐Software
9.1. Die Pflege von Standard‐Software ist nicht Gegenstand dieser AGB. Sie kann mittels selbständiger Rechtsgeschäfte vereinbart werden.
9.2. Ob und zu welchen sonstigen Bedingungen, in welchem Umfang sapsys GmbH Pflegeleistungen im Zusammenhang mit Individual‐Software erbringt, ist im jeweiligen Einzelvertrag festzulegen.
10. Geltung der Bedingungen
10.1. Für alle Lieferungen und Leistungen von sapsys GmbH sowie für die vorvertraglichen geschäftlichen Kontakte gelten ausschließlich diese AGB, außer diese AGB oder der Einzelvertrag sehen etwas Anderes vor. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn sapsys GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
10.2. Angebote von sapsys GmbH sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist ausdrücklich schriftlich als bindend bezeichnet.
10.3. Im Falle von Widersprüchen zwischen dem Einzelvertrag und diesen AGB geht der Einzelvertrag vor.
10.4. Einzelverträge und sonstige diesen AGB unterliegenden Vereinbarungen sind nur dann rechtswirksam und verbindlich, wenn sie von sapsys GmbH firmenmäßig unterfertigt sind.
11. Termine und Fristen
11.1. Leistungstermine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von sapsys GmbH und vom Kunden im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart werden.
11.2. Wartet sapsys GmbH auf die Beistellung, Mitwirkung oder Information des Kunden oder ist sapsys GmbH sonst in der Leistungserbringung unverschuldet behindert, so gelten Termine und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung samt einer angemessenen Anlaufzeit nach Wegfall der Behinderung als verlängert. Allfällige sonstigen gesetzlichen Rechte oder Ansprüche bleiben unberührt.
12. Gefahrtragung/Gewährleistung
12.1. Mit der Ablieferung/Erbringung der Leistung an den Kunden oder einen vom Kunden bestimmten Dritten geht die entsprechende Gefahr auf den Kunden über.
12.2. sapsys GmbH gewährleistet, dass die Leistung zum Zeitpunkt der Erbringung nicht mit Fehlern behaftet ist, die ihre Tauglichkeit gegenüber der vereinbarten Leistungsbeschreibung aufheben oder mindern. Für einen bestimmten Zweck oder eine bestimmte Eignung wird keine Gewähr geleistet. Unerhebliche Abweichungen von der Leistungsbeschreibung bleiben unberücksichtigt. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und sonstigen schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht ausdrücklich in den Einzelvertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.
12.3. Der Kunde wird Leistungen von sapsys GmbH auf ihre Mängelfreiheit und Nutzbarkeit prüfen, bevor er sie produktiv nutzt. Der Kunde hat sapsys GmbH Mängel unverzüglich und in nachvollziehbarer Form unter Bekanntgabe der für die Fehlererkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Voraussetzung für jede Fehlerbeseitigung ist, dass der Mangel reproduzierbar ist. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt der Erbringung liegt beim Kunden.
12.4. Zwecks Untersuchung eventueller Mängel ist der Kunde verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem (bei Systemen im Online‐Verbund mit anderen Rechnern auch die entsprechende Verbindung), Software, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten im angemessenen Umfang für Testzwecke während der normalen Arbeitszeiten sapsys GmbH kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Kunde unterstützt sapsys GmbH bei der Suche nach Fehlern und Fehlerursachen. Wenn der Fehler nicht nachweislich sapsys GmbH zuzuordnen ist, stellt sapsys GmbH entsprechende Leistungen dem Kunden nach den dann üblichen Vergütungs- und Spesensätzen von sapsys GmbH in Rechnung.
12.5. sapsys GmbH leistet in erster Linie durch Nachbesserung Gewähr. Die Nachbesserung erfolgt durch Mängelbeseitigung oder dadurch, dass sapsys GmbH Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Eine Ersatzvornahme (= Behebung von Mängeln durch Kunden oder vom Kunden beauftrage Dritte) ist ausgeschlossen.
12.6. sapsys GmbH leistet keine Gewähr, wenn die Mängelrüge nicht unverzüglich schriftlich erhoben wurde, wenn der Mangel auf fehlerhaften und unvollständigen Angaben oder mangelhafter Beistellung oder Mitwirkung des Kunden beruht, oder wenn die Leistungen von sapsys GmbH ohne vorherige Zustimmung von sapsys GmbH vom Kunden oder Dritten verändert werden; für Leistungen vom Kunden oder von Dritten leistet sapsys GmbH keine Gewährleistung.
12.7. Gelingt es sapsys GmbH trotz wiederholter Bemühungen und schriftlicher Setzung von mindestens zwei angemessenen Nachfristen nicht, den Mangel zu beheben oder zu umgehen, sodass die Leistung vereinbarungsgemäß genutzt werden kann, ist der Kunde berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bei allen Mängeln (ausgenommen unerheblichen Mängeln) die Herabsetzung der vereinbarten Vergütung zu verlangen, bei wesentlichen Mängeln vom Vertrag zurückzutreten oder diesen fristlos zu kündigen, vorausgesetzt der Kunde hat in der letzten Nachfristsetzung auf die Konsequenz der Nichterfüllung (z.B. Rücktritt vom Vertrag) hingewiesen. Weitergehende Gewährleistungspflichten werden abbedungen.
12.8. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, beginnend mit der Abnahme bzw. Teilabnahme oder, in Ermangelung einer solchen, der Erbringung der Leistung.
12.9. Für reine Dienstleistungen wird keine Gewähr geleistet.
13. Schadenersatz
13.1. sapsys GmbH leistet Schadenersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Beweis dafür, dass Schäden von sapsys GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind, obliegt dem Kunden. Jede Haftung der sapsys GmbH ist der Höhe nach auf die mit dem Kunden vereinbarte Vergütung für die den Schaden unmittelbar verursachende Lieferung oder Leistung begrenzt. sapsys GmbH übernimmt in keinem Fall eine Haftung für entgangenen Gewinn, erwartete aber nicht eingetretene Ersparnisse, mittelbare Schäden oder Folgeschäden sowie für Schäden an aufgezeichneten Daten.
13.2. Der Kunde wird in seinem Verantwortungsbereich die Voraussetzungen schaffen, dass Schäden möglichst geringgehalten werden, z.B. durch tägliche Datensicherung oder laufende Überprüfung von Ergebnissen.
13.3. Schadenersatzansprüche verjähren binnen 12 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
13.4. Die obige Haftungsregelung gilt auch für den Fall der – rückwirkenden – Aufhebung oder Wandlung eines Vertrages oder Vertragsteiles.
13.5. Die Begrenzung der Haftung gemäß Punkt 13. ist bei der Kalkulation der Preise bzw. Vergütungssätze berücksichtigt.
14. Schutzrechte Dritter
14.1. Werden durch die vertragsgemäße Nutzung von durch sapsys GmbH beigestellter oder erstellter Software, Softwareanpassungen, Materialen oder sonstiger Ergebnisse („Ergebnisse“) Schutzrechte Dritter verletzt und wird deshalb den Kunden die Benutzung ganz oder teilweise rechtskräftig untersagt bzw. droht nach Ermessen der sapsys GmbH bzw. von deren Drittlizenzgebern eine solche Untersagung, so wird sapsys GmbH auf ihre Kosten nach Abstimmung mit dem Hersteller der Software bzw. Drittlizenzgeber entweder
a) dem Kunden das Recht zur Nutzung verschaffen, oder
b) die betroffenen Ergebnisse schutzfrei gestalten, oder
c) die betroffenen Ergebnisse durch andere, mit entsprechender Leistungsfähigkeit ersetzen, die keine Schutzrechte verletzten.
Erweisen sich diese Maßnahmen als undurchführbar oder unwirtschaftlich, rückerstattet sapsys GmbH die auf das betroffene Ergebnis entfallende Vergütung abzüglich eines angemessenen Benutzungsentgeltes für die Zeit bis zur Beendigung der Nutzung; auf Verlangen von sapsys GmbH stellt der Kunde die Nutzung eines betroffenen Ergebnisses unverzüglich ein.
14.2. sapsys GmbH wird den Kunden gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer Verletzung eines Schutzrechtes durch die vertragsgemäße Nutzung der von sapsys GmbH beigestellten oder erbrachten Ergebnisse durch den Kunden hergeleitet werden. sapsys GmbH übernimmt dem Kunden gerichtlich auferlegte Kosten und Schadenersatzbeträge (im Rahmen der Haftungsregelung des Punktes 13.), sofern der Kunde sapsys GmbH von solchen behaupteten Ansprüchen unverzüglich und schriftlich benachrichtigt und sapsys GmbH bzw. den Herstellern der Software oder den Drittlizenzgebern alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben und der Kunde sapsys GmbH bzw. den Hersteller und Drittlizenzgeber entsprechend unterstützt und die entsprechenden zur Rechtsverfolgung notwendigen Rechte und Ansprüche abtritt bzw. überträgt. Der Kunde darf von sich aus Ansprüche Dritter nicht anerkennen.
14.3. Für Schadenersatzansprüche des Kunden gegenüber sapsys GmbH aufgrund der Verletzung von Schutzrechten Dritter gilt Punkt 13. entsprechend.
15. Vertraulichkeit und Datenschutz
15.1. Die Vertragsteile verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse über Software, Daten, Unterlagen und sonstige Informationen, die ihnen zugänglich gemacht wurden oder zur Kenntnis gelangt sind, vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich für die Zwecke des betroffenen Einzelvertrages verwendet werden, diese Verpflichtung besteht auch nach Vertragsbeendigung unbefristet fort.
15.2. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung nach 15.1 gilt nicht für Informationen, die
a) öffentlich zugänglich sind oder den Vertragsparteien bereits bekannt waren;
b) unabhängig und selbständig von einer Vertragspartei entwickelt wurden, ohne gleichartige Informationen der anderen Partei gekannt oder verwendet zu haben;
c) von einem Dritten offenbart wurden, der keiner Geheimhaltungsverpflichtung unterliegt; oder
d) aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund von Verfügungen staatlicher Organe offengelegt werden müssen,
Letzteres jedoch nicht bevor der Sachverhalt der anderen Partei schriftlich angezeigt wurde.
15.3. Die Vertragsteile verpflichten sich, diese Geheimhaltungsverpflichtung auf alle Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen zu überbinden.
15.4. Beide Vertragsteile beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
16. Informationspflicht, Loyalität
16.1. Beide Vertragsparteien werden einander gegenseitig über Umstände gleich welcher Art, welche die Leistungserbringung oder den Projektfortschritt erheblich behindern, ohne unnötigen Verzug informieren, dies unabhängig davon, ob im jeweils eigenen Verantwortungsbereich, beim anderen Vertragspartner oder bei Dritten. Ausgenommen von dieser Informationspflicht sind Umstände, welche dem anderen Vertragspartner offensichtlich bekannt sind.
16.2. Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Loyalität.
17. Abwerbeverbot
17.1. Die Vertragspartner verpflichten sich, während der Vertragslaufzeit und 12 Monate danach weder direkt noch indirekt beim anderen Vertragspartner eingesetzte Mitarbeiter (egal ob dort angestellt oder nicht) abzuwerben oder zu beschäftigen.
17.2. Für den Fall des Verstoßes gegen Punkt 17.1 verpflichtet sich der Verletzer seinem Vertragspartner eine Vertragsstrafe in der Höhe des letzten Jahresbruttoeinkommens des betroffenen Mitarbeiters zu bezahlen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens und sonstiger Rechte bleibt unberührt.
18. Gerichtsstand, Anwendbares Recht
18.1. Zur Entscheidung aller aus einem diesen AGB unterliegenden Vertrag entstehenden Streitigkeiten einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte in Schwyz vereinbart.
18.2. Auf Verträge, die diesen Geschäftsbedingungen unterliegen, einschließlich der Frage ihrer Wirksamkeit, findet ausschließlich schweizerisches Recht Anwendung.
19. Schlussbestimmungen
19.1. Eine Abtretung von Rechten oder die Übertragung von Pflichten aus einem Einzelvertrag durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von sapsys GmbH.
19.2. Die Unwirksamkeit einzelner vertraglicher Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die betroffene Bestimmung wird durch eine solche wirksame Bestimmung ersetzt, die dem Sinn der ungültigen Bestimmung am ehesten entspricht.
19.3. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen und eines Einzelvertrages bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform.
19.4. sapsys GmbH weist den Kunden darauf hin, dass Mitarbeiter der sapsys GmbH nicht befugt sind, mündliche Vereinbarungen, Nebenabreden oder Zusicherungen zu treffen/abzugeben, welche über den Inhalt, den Umfang und die sonstigen Konditionen des Einzelvertrages hinausgehen.
20. Definitionen
Abnahme bezeichnet jene Vorgänge, wie sie im Punkt 6. der AGB näher beschrieben sind Dienstleistungen: Leistungen von sapsys GmbH, welche blosse Dienste und nicht bestimmte Ergebnisse (Erfolge) zum Gegenstand haben.
Einzelvertrag: Jeder Vertrag, der auf der Grundlage dieser AGB zwischen den Vertragspartnern vereinbart wird. Individual‐Software: Software (Code‐Änderungen oder Zusatzcode), welche nach den vereinbarten individuellen Anforderungen des Kunden von sapsys GmbH erstellt werden.
Leistungsbeschreibung: Leistungsanforderungen und -beschreibungen, auf welche sich die Vertragsteile einigen und welche Bestandteil des betreffenden Einzelvertrages werden.
Werkleistungen: Leistungen von sapsys GmbH, welche ein konkretes Ergebnis (Erfolg) zum Gegenstand haben.
Wesentlicher Mangel: Mangel, welcher den ordentlichen Gebrauch der betroffenen Lieferung oder Leistung verhindert oder wesentlich erschwert.